Bürgerbüro und Standesamt

Rathaus Eingang Bürgerbüro

Ab Freitag, dem 01.04. gelten neue Öffnungszeiten für das Bürgerbüro. Montags ist das Bürgerbüro zukünftig auch den Nachmittagen verfügbar. Am ersten Samstag eines Monats wird die Öffnungszeit ebenfalls erweitert, hingegen am Dienstag das Bürgerbüro ganztägig geschlossen bleibt.

Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros ab dem 01.04. im Überblick: 

  1. Montag von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
  2. Dienstag geschlossen
  3. Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  4. Donnerstag von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
  5. Freitag von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
  6. Samstag (in der Regel am ersten Samstag eines Monats) von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Es wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Die Termine können unter https://termine.crossing.de/733289351/Appointment/Index/1 vereinbart werden.

Das Tragen einen med. Mund-Nasenschutzes wird empfohlen.

 

Das Standes- und Friedhofsamt ist ebenfalls zu den normalen Publikumszeiten geöffnet. Terminabsprachen sind telefonisch (02451-629 934) oder per Email (standesamt@geilenkirchen.de) möglich. Bei einer Eheanmeldung wird um vorherige Terminabsprache gebeten.

Information für Bestatter – Beurkundung Sterbefälle beim Standesamt

Um einen möglichst reibungslosen Ablauf bei der Beurkundung von Sterbefällen zu erreichen, werden Bestatter gebeten, Ihren Laufzettel, die Todesbescheinigung, vertraulichen und nicht vertraulichen Teil, sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente in einem verschlossenen Umschlag, in den Hausbriefkasten einzuwerfen bzw. die Unterlagen vorab per Email an das Standesamt zu senden.

Bitte melden Sie sich unter standesamt@geilenkirchen.de , sofern Sie vorab Unterlagen für die Kremierung benötigen.

Anforderung von Urkunden

Die Anforderung von Personenstandsurkunden kann nur in Ausnahmefällen telefonisch oder persönlich vorgenommen werden. Die Beantragung von Personenstandsurkunden und Abschriften (Geburtenregister/Eheregister/Sterberegister) sollten nach Möglichkeit nur online über die Homepage unter dem Punkt „Bürgerportal“ beantragt werden.

Durchführung von Trauungen

Aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung und der gleichzeitigen Einstufung in die Inzidenzstufe 2 des Kreises Heinsberg ergeben sich auch für die Trauungen ab dem 20.08.2021 neue Regelungen.

Solange der Kreis Heinsberg in Inzidenzstufe 2 eingestuft ist, dürfen nur immunisierte bzw. getestete Personen in das Trauzimmer. Der Nachweis über die Immunisierung bzw. der Nachweis der Testung (darf maximal 48 Stunden alt sein) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Personenanzahl wird auf 25 (maximale Anzahl an Sitzmöglichkeiten) Personen begrenzt (einschl. Brautpaar/Trauzeugen/evtl. Fotograf).


Durchführung von Beerdigungen

Die Änderung der Inzidenzstufe sowie die neue Coronaschutzverordnung hat zur Folge, dass wieder neue Regelungen für den Ablauf einer Beerdigung gelten.

Demnach sind bitte ab dem 20.08.2021 folgende Hinweise zu beachten:

 

  1. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl unter freiem Himmel ist nicht vorgesehen. Jedoch sollen die Teilnehmer gebeten werden, die Abstandsregeln zu beachten. Eine Maskenpflicht im Freien besteht nicht. Gleichwohl sollte dort, wo keine Mindestabstände zu anderen Personen eingehalten werden können, zum Schutz vor einer Ansteckung eine Maske getragen werden.
  2. Die bisherigen Höchstgrenzen der Teilnehmerzahlen in den jeweiligen Trauerhallen entfallen zukünftig. Die Anzahl der Sitzmöglichkeiten wird –je nach Größe der Trauerhalle- wieder aufgestockt und kann vollständig in Anspruch genommen werden. Zutritt zu den Trauerhallen erhalten jedoch nur immunisierte oder getestete Personen! Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und Qurantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen. Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu kontrollieren. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme der Trauerhalle der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

 

 


Weitere Informationen zu den landesweit gültigen Maßnahmen findet man ebenfalls auf den diversen Seiten der zuständigen NRW-Landesministerien.