Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ein großer Teil der CO2-Emissionen in Deutschland ist auf die Nutzung, insbesondere die Temperierung,  von Wohngebäuden zurückzuführen.  Durch technische Verbesserungen an bestehenden Gebäuden und die Errichtung besonders energieeffizienter Neubauten können zukünftig  die nationalen CO2-Emissionen pro Einwohner deutlich reduziert werden.

Ein wichtiges Instrument in Deutschland zur Erschließung dieses Einsparpotenzials ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) das für nahezu alle Gebäude gilt, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Die sich aus der GEG ergebenden Anforderungen sind aber nicht für alle Gebäude grundsätzlich gleich. Besondere Regelungen gelten beispielsweise für denkmalgeschützte Häuser.

Bei dem GEG handelt es sich um die Umsetzung einer EU Richtlinie in nationales Recht. Das GEG beinhaltet wichtige Vorgaben bezüglich des energetischen Standards von Bauweise und  Gebäudetechnik bzw. beschreibt grundlegende Anforderungen an den Wärmeschutz und an die Anlagentechnik. Diese Vorgaben müssen bei der Errichtung von Neubauten sowie der Sanierung und teilweise auch beim Betrieb von Bestandsgebäuden berücksichtigt werden. Hauptanforderungsgrößen der GEG sind der Jahresprimärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust über die Gebäudehülle. Bei der Planung eines neuen Gebäudes sind (u.a.) diese beiden  Größen durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Das Ergebnis darf einen Maximalwert nicht überschreiten. Im Fall von Gebäudesanierungen oder -erweiterungen kann es unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen, einen Einzelbauteilnachweis zu führen. In einem solchen Fall ist u.a. nachzuweisen, dass der Durchgang  der Wärme durch die ausgetauschten/ ergänzten Bauelemente hindurch  bei Normeninnen- und -außentemperaturen einen Maximalwert nicht überschreitet.

Spätestens bei Bauantragsstellung muss von einem Sachverständigen nachgewiesen werden, dass die Planung den Anforderungen des GEG entspricht, ansonsten ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig.  Nach Fertigstellung der Baumaßnahme muss ebenfalls von einer entsprechenden Fachperson bescheinigt werden, dass die bauliche Umsetzung entsprechend den Vorgaben des GEG erfolgt ist. Hinsichtlich der Heizungsanlage überprüft außerdem der Schonsteinfeger, ob GEG-Konformität besteht.

Weitere wichtige und interessante Informationen zum GEG finden Sie beispielsweise bei der Verbraucherzentrale unter:
GEG: Was steht im Gebäudeenergiegesetz? | Verbraucherzentrale.de

Einen Einblick in das GEG erhalten Sie hier:
GEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)