Unterhaltsvorschuss Kp-Z


Unterhaltsvorschuss wird geleistet für Kinder unter 12 Jahren, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder einen unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzgl. des Kindergeldes liegenden Unterhaltsbetrag erhalten.

Für die Leistungsgewährung ab dem 12. Lebensjahr gelten zudem noch besondere Voraussetzungen. Hierzu beraten Sie die unten angegebenen Mitarbeiter gerne.

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ab dem 01.08.2018 beträgt:

 

1. Altersstufe 0-5 Jahre        154,00 €                    

2. Altersstufe 6-  11 Jahre     205,00 €                    

3. Altersstufe 12-17 Jahre      273,00 €   

Ab dem 01.01.2019 beträgt die Höhe des Unterhaltsvorschusses:

1. Altersstufe 0-5 Jahre         160,00 €
2. Altersstufe 6-11 Jahre        212,00 €
3. Altersstufe 12-17 Jahre      282,00 €

              

 

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Formulare.


Notwendige Unterlagen:

allgemein:

- Geburtsurkunde des Kindes

- Personalausweis, Ausweis bzw. Aufenthaltstitel

- Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC)

 wenn vorhanden:

- Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung

- Scheidungsurteil

- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsurkunde oder -titel

- anwaltlicher Schriftverkehr

- Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o. ä.

- falls in der Vergangenheit bzw. aktuell Leitungen nach dem UVG bezogen wurden bzw. werden, Einstellungsbescheid bzw. letzter Leistungsbescheid oder vergleichbarer Nachweis

 

bei Kindern ab 12 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):

- aktueller, vollständiger Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II

- Einkommensnachweis des Elternteils bei dem das Kind lebt (wenn Bruttoeinkommen größer 600,00 €)

- ggfls. Nachweis Beantragung Wohngeld für das Kind

bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):

-Schulbescheinigung oder

-sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird, Nachweise über:

*Ausbildungsvergütung

*sonstige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

*Einkünfte aus Kapitalvermögen die 120 € jährlich überschreiten

*Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

*Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit

 

 

 


Rechtsgrundlagen:

Unterhaltsvorschussgesetz


Sonstige Informationen:

Bitte beachten Sie, dass der beantragte Unterhaltsvorschuss grundsätzlich erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages gewährt werden kann. Eine Rückwirkung ist längstens für den Monat vor Eingang des Antrages möglich (§ 4 UVG). Voraussetzung hierfür sind im Einzelfall jedoch zumutbare Bemühungen Ihrerseits den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Sofern Sie Leistungen vor Eingang des Antrages beantragen möchten, bitte ich daher um Vorlage eines Nachweises über Ihre entsprechenden Bemühungen (z.B. Aufforderungsschreiben zu Unterhaltszahlungen etc.).


Zuständiges Amt:

Sachbearbeiter(in):

  • Frau Nicole Sneider
    Gebäude: Nebenstelle - Jugend- und Sozialamt der Stadt Geilenkirchen, Nikolaus-Becker-Str. 28-34 / Raum: R006
    Telefon: 02451 629343
    Fax: 02451 629304

Formulare / Dokumente: