Freistellungsverfahren
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzunen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).
Rechtsgrundlagen:
§ 67 BauO NRW
Sachbearbeiter(in):
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Herr
Heiner
Dyong
Gebäude: Rathaus / Raum: 210
Telefon: 02451 629210
Fax: 02451 629296
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Herr
Winfried
Brauner
Gebäude: Rathaus / Raum: 213
Telefon: 02451 629213
Fax: 02451 629296