Freistellungsverfahren


Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzunen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).


Rechtsgrundlagen:

§ 67 BauO NRW


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