Eingliederungshilfe für behinderte Menschen


Leistungen der Eingliederungshilfe kommen in verschiedenen Ausgestaltungen in Betracht. Sie verfolgen insbesondere das Ziel, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zuu machen.

 


Rechtsgrundlagen:

§§ 53 ff SGB XII


Sonstige Informationen:

Das Sozialamt der Stadt Geilenkirchen nimmt lediglich die Anträge auf Eingliederungshilfe entgegen.

Die Grundentscheidung und die weiter Fallbearbeitung erfolgen durch das Kreissozialamt.


Zuständiges Amt: