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Corona-Notbremse und Test-Option im Kreis Heinsberg
Zum 17.04.2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW festgestellt, dass die Corona-Notbremse gem. § 16 der Coronaschutzverordnung für den Kreis Heinsberg in Kraft tritt. Dies hat zur Folge, dass weitergehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens wirksam werden.
Aufgrund des im Kreis Heinsberg zur Verfügung stehenden flächendeckenden und ortsnahen Angebotes zur Vornahme von Bürgertestungen, hat der Kreis Heinsberg mit Allgemeinverfügung festgestellt, dass die Einschränkungen nach § 16 Abs. 1, Satz 1 Nummer 2 bis 8 der Coronaschutzverordnung für Personen mit einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnelltests nicht gelten.
Das bedeutet, dass die Nutzung des Einzelhandels, der Bibliotheken, der Verkauf von Zubehör bei Handwerksleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, nach wie vor mit Termin und einem negativen Test möglich ist (Davon ausgenommen sind Friseure und med. Fußpflege).
Ohne Test ist nur das sogenannte „click und collect“, also das Abholen bestellter Waren möglich.
Kostenlose Bürgertestungen auch in Geilenkirchen möglich.
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten und den Teststellen finden Sie auf der Homepage des Kreises Heinsberg.
Was gilt ab dem 08.03.?
Andere Regelungen wie z.B. Abstandsregeln usw. bleiben bestehen!
Akutelle und auch darüber hinaus gehende Informationen finden Sie unter land.nrw
Mit der Test-und Quarantäneverordnung NRW werden die bisherigen Regelungen aus der Testverordnung sowie aus der Quarantäneverordnung zusammengefasst und um landesrechtliche Regelungen zur Ausführung der Testverordnung des Bundes, insbesondere im Bereich der Beschäftigtentestung ergänzt.
Informationen zu Mund-Nasen-Bedeckungen/zum Mundschutz
Ab dem 27.04.2020 ist auch in Nordrhein-Westfalen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Einkaufen und im ÖPNV Pflicht.
Das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum gilt laut RKI als weiterer Baustein, um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit zu verringern.
Mit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung ab dem 12.08. wird das Nichttragen eines Mund-Nasenschutzes in Bussen und Bahn mit einem Bußgeld geandet.
Corona Warn App
Die Corona-Warn-App steht zum Download bereit. Sie kann in den entsprechenden App-Stores kostenlos heruntergeldaden werden.
Die App benachrichtigt die Nutzer, wenn sie sich in der Nähe von Corona-Infizierten aufgehalten haben. Dadurch sollen Infektionsketten besser nachvollziehbar sein und die Ausbreitung des Virus eingedämmt werden.
Weitere Informationen sind erhältlich unter folgenden Links:
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Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis auf Weiteres untersagt.
Alle städt. Veranstaltungen sind abgesagt. Für alle anderen Veranstaltungen wenden Sie sich bitte an den Veranstalter.
Verstöße gegen die Regelungen in der Corona SchVO werden mit Bußgeldern geahndet.
Mit welchen Beträgen bei Verstößen gerechnet werden muss, darüber gibt der Bußgeldkatalog Auskunft.
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