Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Rechtsgrundlagen:
§ 74 SGB XII
Sonstige Informationen:
Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und die vorrangige Verpflichtung anderer Personen zur Kostentragung sind kompliziert. Um eine schnelle Orientierung zu erhalten, sollten sich die Antragsteller telefonisch oder persönlich von der Sachbearbeiterin beraten lassen. Antragsunterlagen werden dann ggf. zur Verfügung gestellt.
Zuständiges Amt:
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