Weiterhin gilt die Maskenpflicht in folgenden Bereichen:
Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.
Weitere Informationen finden Sie im Landesportal NRW
Informationen zu Mund-Nasen-Bedeckungen/zum Mundschutz
Das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum gilt laut RKI als weiterer Baustein, um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit zu verringern.
Weitere Informationen sind erhältlich unter folgenden Links: